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Die Neuregelungen des EEG 2012

Laut EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) wird die Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen jährlich reduziert (Degression). Zum 1. Januar 2012 sinkt die Vergütung gemäß aktueller Fassung des EEG um 15 Prozent.

Grafik Netzeinspeisung

Wie berechnet sich die Degression?

Als  Faktor  für  die  Degression  wird  gemäß  aktueller  Fassung  des  EEG  ab  2012  eine  jährliche Basisdegression von 9 Prozent festgelegt.

Dieser Prozentsatz erhöht sich ab 2012 stufenweise, wenn die Leistung der PV-Anlagen, die bei der Bundesnetzagentur bis zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate registriert wurden, bei über 3.500 MW liegt (>3.500 MW = 3 %, >4.500 MW = 6 %, >5.500

MW = 9 %, >6.500 MW = 12 %, >7.500 MW =15 %).

Entsprechend ergibt sich folgende Rechnung:

Vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 installierte PV-Leistung ca. 5.200 MW
entspricht einer Erhöhung der Degression um 6 %
+ jährliche Basisdegression für PV-Strom 9 %
= Degression zum 1. Januar 2012 15 %

Grafik installierte Anlagenleistung

Bei Eigenverbrauch:

Grafik Eigenverbrauch

Die Regelung für die Vergütung bei Eigenverbrauch wird ohne Änderungen bis 2013 beibehalten. Es gelten zwei Tarife, die an die aktuelle Einspeisevergütung gekoppelt sind:

  • Bis 30 % Eigenverbrauch = EEG-Vergütung minus 16,38 ct/kWh
  • Über 30 % Eigenverbrauch = EEG-Vergütung minus 12 ct/kW

Vorteil pro kWh PV-Strom nach Eigennutzungsanteil

Grafik EigennutzungsanteilEinspeisemanagement

Mit Blick auf die 50,2 Hz-Problematik (Gefahr eines großräumigen Blackouts durch Selbstabschaltung von PV-Anlagen, falls die Netzfrequenz auf 50,2 Hz steigt) wurde im EnWG eine VO-Ermächtigung geschaffen, um Bestandsanlagen nachzurüsten.

 größer 100 kW:

PV-Anlagen größer als 100 kW unterliegen vollständig dem Einspeisemanagement.

 von 30 bis 100 kW:

Bei Anlagen mit einer Leistung zwischen 30 und 100 kW wird ein vereinfachtes Einspeisemanagement eingeführt. Hier ist eine technische Einrichtung zur Abregelung vorzusehen, es besteht aber keine Picht, Daten zu übertragen. Für Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, muss eine technische Einrichtung zur Abregelung innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden.

 bis 30 kW:

Bei kleinen PV-Anlagen bis 30 kW kann alternativ die Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt auf 70 % begrenzt werden, um die sehr seltenen Leistungsspitzen zu “kappen”. Dies reduziert die eingespeiste Strommenge i.d.R. nur um rund 2 %, entlastet aber das Netz ganz erheblich und reduziert den Netzausbaubedarf.

Der  Netzverknüpfungspunkt  ist  der  Punkt,  an  dem  die  Anlage  mit  dem  Netz  der  allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei Dachanlagen mit einer installierten Leistung bis 30 Kilowatt ist dies regelmäßig der Hausanschluss. Erfolgt die Begrenzung an diesem Punkt, kann der überschüssige Strom im Haus oder auf dem Grundstück selbst verbraucht werden. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, dass die Leistung durch den Wechselrichter begrenzt wird. Es ist den Herstellern überlassen, welche Technologien sie einsetzen, um die Leistung zu begrenzen.

Sollte die Einspeisung aufgrund eines Netzengpasses reduziert werden, werden die Betreiber zu 95% entschädigt. Sollten die entgangenen Einnahmen höher als 1% der Gesamteinnahmen des laufenden Jahres betragen, werden die Betreiber zu 100% entschädigt. Die Kosten dafür hat der Netzbetreiber zu tragen.

Neue Niederspannungsrichtlinie  für Wechselrichter

Seit dem 01. August 2011 ist die Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 in Kraft.

Diese reguliert Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz. Ziel der Vorschrift ist es, dezentrale Anlagen besser in das Stromnetz zu integrieren.

Wirkleistungsregelung bei Überfrequenz

Die Richtlinie schreibt bei Frequenzen größer 50,2 Hertz eine geregelte Reduktion der Wirkleistung vor. Dies ist erforderlich, um die Systemstabilität im Falle von Überfrequenz zu gewährleisten. Die bisherige Anforderung (Abschaltung anstelle von Regelung) kann bei der aktuellen Zahl an Anlagen zu weiträumigen Versorgungsausfällen führen.

Blindleistungsbereitstellung zur statischen Spannungshaltung

Eine der Hauptproblematiken im Niederspannungsnetz ist die erhöhte Spannung durch dezentrale Einspeisung. Mit Hilfe von gezielter Blindleistungseinspeisung kann diese Problematik entschärft und die Spannung wieder gesenkt werden, wodurch deutlich mehr Anlagen installiert werden können. Ab einer Anlagenleistung von 3,68 kVA ist deshalb in der Richtlinie ein cos ϕ von 0,95 gefordert. Bei Anlagen größer 13,8 kVA muss ein cos ϕ von 0,9 möglich sein. Die Blindleistung wird entsprechend einer Kennlinie geregelt.

Symmetrische Drehstromeinspeisung

Erzeugungseinheiten  dürfen  nur  noch  einphasig  angeschlossen  werden  wenn  die  Summe  aller einphasig angeschlossenen Einheiten 4,6 kVA je Außenleiter nicht übersteigt. Somit können maximal dreimal 4,6 kVA = 13,8 kVA einphasig, verteilt auf die drei Außenleiter, angeschlossen werden. Sobald dieser Grenzwert überschritten wird, ist für jede Erweiterung nur noch symmetrische Drehstromeinspeisung erlaubt.

Zeitschiene

Die neue Anwendungsregel ist seit 01.08.2011 in Kraft. Im Übergangszeitraum bis zum 31.12.2011 konnte sowohl die neue VDE-AR-N 4105 als auch die bisher gültige VDEW-Richtlinie angewandt werden. Die Entscheidung dafür lag beim Anschlussnehmer. Ab dem 01.01.2012 wird ausschließlich die neue Niederspannungsrichtlinie angewandt, es gilt das Inbetriebnahmedatum.

 

Quellen: www.erneuerbare-energien.de; VDE